Die wichtigsten Eckdaten zu 1,1 Promille
- Ab 1,1 Promille liegt bei einem Kraftfahrzeug in der Regel eine Straftat vor, kein normales Bußgeld.
- Die Geldstrafe wird in Tagessätzen festgesetzt und hängt vom Einkommen ab.
- Zusätzlich drohen 3 Punkte in Flensburg und meist die Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Die Sperrfrist für eine neue Fahrerlaubnis liegt gesetzlich zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
- Eine MPU ist bei 1,1 Promille nicht automatisch Pflicht, kann aber bei Wiederholung oder weiteren Zweifeln relevant werden.
- Zum Vergleich: Bei 0,5 Promille sind es noch 500 Euro Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte.
Warum 1,1 Promille in Deutschland die rote Linie ist
Stand 2026 gilt weiterhin: 1,1 Promille ist bei einem Kraftfahrzeug die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit. Für mich ist das die wichtigste Unterscheidung überhaupt, weil hier nicht mehr geprüft wird, ob jemand „noch sicher genug“ gefahren ist. Rechtlich wird unterstellt, dass die Fahrt wegen des Alkohols nicht mehr verkehrstüchtig war.
Genau deshalb ist die Frage nach einem Bußgeld an dieser Stelle eigentlich schon zu kurz gegriffen. Bei 0,5 Promille bewegt man sich noch im Ordnungswidrigkeitenrecht. Bei 1,1 Promille geht es um eine Straftat nach § 316 StGB. Das ist der Punkt, an dem aus einem Verstoß ein echter Strafsachenfall wird.
| Messwert | Rechtliche Einordnung | Typische Folge |
|---|---|---|
| 0,5 Promille | Ordnungswidrigkeit | 500 Euro Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte |
| 1,1 Promille | Straftat wegen absoluter Fahruntüchtigkeit | Geldstrafe in Tagessätzen, 3 Punkte, meist Entziehung der Fahrerlaubnis |
| 1,6 Promille | MPU-Regelwert | MPU kann angeordnet werden; bei Wiederholung auch früher |
Die Tabelle zeigt den Kern: Ab 1,1 Promille endet der einfache Bußgeldbereich. Genau daraus ergeben sich die spürbaren finanziellen und fahrerlaubnisrechtlichen Folgen, die ich im nächsten Abschnitt sauber auseinanderziehe.
Welche Strafen konkret drohen
Ich trenne hier bewusst zwischen Bußgeld und Geldstrafe, weil viele Betroffene beides vermischen. Ein Bußgeld gibt es bei 1,1 Promille im Regelfall nicht mehr. Stattdessen setzt das Gericht eine Geldstrafe in Tagessätzen fest. Die Zahl der Tagessätze spiegelt die Schwere der Tat wider, die Höhe eines einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen.
| Sanktion | Was das bedeutet | Rahmen in der Praxis |
|---|---|---|
| Bußgeld | Kein Regelsatz mehr, weil Strafrecht greift | Bei 1,1 Promille nicht der richtige Rechtsbegriff |
| Geldstrafe | Tagessätze statt fester Pauschale | Mindestens 5, höchstens 360 Tagessätze; Tagessatzhöhe abhängig vom Einkommen |
| Freiheitsstrafe | Wird vom Gesetz mitgedacht, aber seltener verhängt | Bis zu 1 Jahr nach § 316 StGB |
| Punkte | Eintrag im Fahreignungsregister | 3 Punkte bei der Trunkenheitsfahrt |
| Fahrerlaubnis | Entzug statt bloßes Fahrverbot | Regelmäßig mit Sperrfrist für die Neuerteilung |
Ein einfaches Rechenbeispiel macht die Größenordnung greifbar: Bei 2.100 Euro Netto-Monatseinkommen läge ein Tagessatz grob bei 70 Euro. Schon 30 Tagessätze ergeben dann etwa 2.100 Euro, 60 Tagessätze rund 4.200 Euro. Die konkrete Summe hängt aber immer vom Einkommen und vom Einzelfall ab.
In der Praxis ist die zentrale Botschaft deshalb nicht „Wie hoch ist das Bußgeld?“, sondern: Es gibt an dieser Stelle keine pauschale Bußgeldnummer mehr. Die Belastung hängt vom Strafmaß ab und fällt oft deutlich höher aus als bei einer normalen Alkohol-Ordnungswidrigkeit. Damit landet man automatisch bei Führerschein, Punkten und Sperrfrist.
Was mit Führerschein, Punkten und Sperrfrist passiert
Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr werden in der Regel 3 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Noch gravierender ist meist die Fahrerlaubnis selbst: Das Gericht entzieht sie normalerweise, wenn es von fehlender Fahreignung ausgeht. Das ist etwas anderes als ein Fahrverbot. Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis grundsätzlich bestehen, bei der Entziehung muss sie später neu beantragt werden.
Die Sperrfrist ist der Zeitraum, in dem keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gesetzlich liegt sie bei mindestens 6 Monaten und höchstens 5 Jahren. Wer also glaubt, das Thema sei nach einem Monat erledigt, liegt bei 1,1 Promille meist völlig daneben.
Eine MPU ist bei 1,1 Promille nicht automatisch vorgeschrieben. Das Bundesministerium für Verkehr nennt als klare Regel-Schwelle 1,6 Promille oder 0,8 mg/l Atemalkohol. Bei Wiederholungen, zusätzlichen Auffälligkeiten oder weiteren Eignungszweifeln kann die Behörde aber auch früher genauer hinschauen. Für Betroffene ist das oft der Punkt, an dem aus einer Strafe ein längerfristiges Eignungsproblem wird.
Nach Ablauf der Sperrfrist ist die Fahrerlaubnis außerdem nicht einfach wieder da. Sie muss in der Regel neu beantragt werden, und genau dabei kann die Behörde weitere Nachweise verlangen. Deshalb wirkt der Führerscheinentzug in der Praxis meist länger nach als die eigentliche Geldstrafe.
Wann aus der Alkoholfahrt mehr als § 316 wird
1,1 Promille reicht bereits für eine Trunkenheitsfahrt. Kommt aber ein Unfall, ein Beinahe-Unfall oder eine konkrete Gefährdung anderer hinzu, kann der Vorwurf auf § 315c StGB hinauslaufen. Dort drohen bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das ist deutlich schärfer als die reine Trunkenheitsfahrt.
Auch praktisch verschärft sich dann fast alles: Sachschäden, mögliche Personenschäden, Versicherungsfragen und oft auch der spätere Umgang mit der Fahrerlaubnis. Ich würde diesen Unterschied nicht kleinreden, denn die Promillezahl ist dann nur noch ein Teil des Gesamtbildes.
Genau an dieser Stelle zeigt sich, warum alkoholisierte Fahrten so selten als bloßer „Ausrutscher“ behandelt werden. Sobald die Fahrt andere gefährdet hat, bewertet das Recht nicht mehr nur den Alkoholwert, sondern das Gesamtverhalten am Steuer.
Was sich bei Probezeit, E-Scooter und anderen Fahrzeugen ändert
Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt beim Kraftfahrzeug ohnehin eine Null-Promille-Grenze. Wer in der Probezeit mit Alkohol fährt, hat deshalb zusätzlich zu den strafrechtlichen Folgen auch probezeitrechtliche Probleme. Die Probezeit kann verlängert werden, und es kommen behördliche Maßnahmen hinzu.
Bei Elektrokleinstfahrzeugen wie E-Scootern gelten ebenfalls strenge Regeln: Sie sind Kraftfahrzeuge, und das Bundesministerium für Verkehr nennt dort die 0,5-Promille-Grenze, ab 0,3 Promille kann bei Ausfallerscheinungen bereits Strafbarkeit entstehen. Wer also meint, der Roller sei die „harmlosere“ Lösung nach dem Kneipenabend, irrt sich meistens doppelt.
Beim Fahrrad ist die Lage wieder anders. Dort lässt sich 1,1 Promille nicht einfach 1:1 übertragen. Genau deshalb prüfe ich in solchen Fällen immer zuerst, welches Fahrzeug überhaupt geführt wurde. Der rechtliche Maßstab hängt stark davon ab.
Diese Unterscheidungen sind nicht bloß Theorie. Sie entscheiden darüber, ob am Ende ein Bußgeld, eine Straftat oder eine zusätzliche behördliche Maßnahme im Raum steht.
Welche Details die spätere Strafe noch beeinflussen
Wenn der Fall vor Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft landet, zählen vor allem die Details. Ich würde auf diese Punkte besonders achten:
- War es eine Ersttat oder gab es schon Vorbelastungen?
- Gab es einen Unfall, eine Gefährdung oder Ausfallerscheinungen?
- Wie hoch war der tatsächliche Alkoholisierungsgrad im Verhältnis zur Grenze?
- Welche wirtschaftlichen Verhältnisse liegen vor, wenn die Tagessatzhöhe festgesetzt wird?
- Wurde die Fahrt in einem beruflichen Kontext oder mit besonders hohem Risiko geführt?
- Sind Unterlagen, Zeiten und Abläufe sauber dokumentiert?
Mein praktischer Rat ist deshalb nüchtern: Wer von einer Alkoholfahrt betroffen ist, sollte den Ablauf sofort sauber rekonstruieren, Fristen im Blick behalten und die Unterlagen geordnet sichern. Das ändert die Tat nicht, aber es verhindert, dass aus einer ohnehin ernsten Sache unnötig noch mehr wird. Gerade bei 1,1 Promille entscheidet nicht die Panik, sondern die saubere Einordnung der Fakten.
Unterm Strich ist die Sache klar: Bei 1,1 Promille geht es in Deutschland nicht mehr um ein übliches Bußgeld, sondern um eine Straftat mit Geldstrafe, Punkten und meist dem Entzug der Fahrerlaubnis. Wer zusätzlich Unfall, Gefährdung oder Wiederholung im Raum hat, muss mit deutlich härteren Folgen rechnen. Genau deshalb lohnt es sich, die Grenze nicht als grobe Orientierung, sondern als harte rechtliche Schwelle zu verstehen.